05.07.2019

Ihr Lieben

Für all Jene unter euch, die gerne in Dokumente eintauchen, habe ich folgende Perle ausgegraben.

Diesen Bericht schrieb die Chaudhary aus uns noch immer schleierhaften Gründen kurz vor der superprovisorischen Entscheidung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, nach der ich R. nach Algerien gehen lassen musste. Der Bericht ist insofern interessant, als dass meine Kommentare die daraufhin erfolgten Entwicklungen bereits vorausnahmen. Sie sind diesmal in Klammern und in kursiver Schrift gekennzeichnet.

Jegenstorf, 5. Juli 2019 / cn

Abänderung Obhutszuteilung / Kindesunterhalt

Betreff: d. R., Geburtsdatum XX.XX.2009, Jegenstorf

Sehr geehrte Frau X

Dieser Bericht erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des Scheidungsurteils vom April 2016.

Seit Juli 2015 führt der Sozialdienst Region Jegenstorf für R. eine Beistandschaft (darum hatte ich bei der KESB Bern-Mittelland Nord ersucht, weil sich abzeichnete, dass in der Zusammenarbeit mit dem Vater immer wieder dieselben Probleme zu Streit führten, unter dem schliesslich R. zu leiden hatte).

Seit Januar 2018 besteht der Auftrag der Beiständin darin, die Kindseltern in der Sorge um R.  mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber die Kindsmutter auf der Suche nach Entlastungsmöglichkeiten zu unterstützen und solche einzurichten und die Beteiligung des Kindsvaters an der Erziehung und Betreuung von R.  zu fördern.

(Wobei das Augenmerk der Beiständin schon da auf mir lag, weil der Vater  seine Mitarbeit auf das Allernötigste beschränkte, ich mich aber immer wieder offen für Lösungen zeigte).

Obhutsregelung

Gemäss Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. April 2016 betreuen die Kindseltern R. je zur Hälfte und verständigen sich über die genauen Anteile der Betreuung inkl. externe Betreuung direkt untereinander. Falls nötig wird der detaillierte Betreuungsplan gemäss diesem Entscheid gemeinsam mit der Beiständin erarbeitet. Bei der Errichtung der Beistandschaft (per 1. Juli 2015) wurde die Beiständin beauftragt, die Kindseltern bei der Regelung der Betreuungszeiten und -modalitäten zu unterstützen. Da es den Kindseltern auch in Phasen schwierigerer elterlicher Kommunikation gelang, den Betreuungsplan selbständig zu regeln

(2017 war ein vergleichsweise ruhiges Jahr; die Grundproblematiken waren aber nie angegangen worden), ist die Beiständin gemäss KESB-Entscheid vom 19. Januar 2018 nicht mehr für die Regelung der Betreuungszeiten beauftragt. Bis Ende Januar 2019 kommunizierten beide Elternteile gegenüber der Beiständin, dass sie die Betreuungszeiten laufend selbständig und einvernehmlich regeln können.

(Ab August 2018 arbeitete der Vater plötzlich auffalend mehr, sodass ich R. auch am Wochenende oft übernahm. Wenn er beim Vater war, wurde die Betreuung oft an mir unbekannte arabische Familien bzw. Einzelpersonen outgesourct. Hinzu kam der Klassenwechsel, den ich allein organisierte. Dabei schaute ich, dass der Karren am Laufen blieb und involvierte die Beiständin nicht. In der Vergangenheit hatte ich nämlich die Erfahrung gemacht, dass meine Bedenken, z. B. bezüglich religiöser Beeinflussung des Kindes, etc., nie Ernst genommenworden waren, ich aber vielmehr von der Beiständin immer wieder bezichtigt wurde, nicht tolerant genugzu sein und „Drittpersonen für meine Zwecke einzuspannen.“).

In der Realität hat der Kindsvater R. in den letzten Jahren nicht zur Hälfte betreut. Die Betreuungszeiten waren jeweils abhängig von seinen Arbeitsplänen und wurden zwischen den Kindseltern sehr flexibel geregelt (de fakto war ich die letzten 10 Jahre immer auf Standby.Bis 2015 musste ich während meiner Arbeitszeiten sicherstellen, dass die externe Betreuung gewährleistet war, weil ich ja jederzeit damit rechnen musste, dass der Kindsvater doch endlich einmal eine längerfristige Anstellung eingehen würde. Danach ermöglichten mir die unregelmässigen Arbeitszeiten immer nur eine sehr kurzfristige Planung, sodass ich meine Termine darum herum arrangierte. Dies war sehr anstrengend und setzte das Beibehalten der externen Betreuung in der Tagesschule voraus. Auch auf die Mitarbeit der Grosseltern war ich oft angewiesen, was dem Kindsvater bis Januar 2019 nie offiziell missfiel.).

In den letzten Monaten hat der Kindsvater R.  gemäss aktuellem Wissensstand der Beiständin mehrheitlich an jedem Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen zum Schulbeginn betreut sowie jeweils am Mittwochnachmittag nach der Schule bis am Donnerstag Morgen (Wochenende ist richtig, Mittwoch teilweise. Natürlich hatte RA Stempfel ihrem Mandanten geraten, R.  nun so oft wie möglich zu sich zu nehmen, um eine Änderung der Obhut zu verhindern. Wie allerdings bewerkstelligt werden konnte, dass der Vater das Kind trotz angeblich 100%iger Arbeitstätigkeit seit Februar 2019 gemäss Vorgabe persönlich betreute, ist mir nicht ersichtlich; da ich die neue Partnerin des Kindsvaters bislang leider noch nicht zu Gesicht bekommen habe war eine Betreuung durch sie von meiner Seite her ausgeschlossen. Der Ägypter H. S. stellte in dieser Zeit eine wichtige Rolle dar und übte in seinem Interesse wohl massiv Einfluss auf R. und den Kindsvater aus. Er selbstliegt mit seiner Schweizer Exfrau, zu der ich ebenfalls Kontakt pflege, seit sieben Jahren bezüglich der Betreuung des eigenen Sohnes im Streit, was im Juni 2019 nach einem 14tägigen Kindsentzug zu einer superprovisorischen Verfügung von Seiten des Gerichts zu Gunsten der Mutter endete.).

Anfang Februar 2019 teilte der Kindsvater der Beiständin mit, dass ihm von Seiten der Kindsmutter und deren Eltern R.  vorenthalten werde. Die Kindsmutter kommunizierte der Beiständin daraufhin, dass der Kindsvater R.  sehen könne, aber Kontakt mit ihren Eltern aufnehmen müsse, welche R.  aktuell betreuen, da sie im Ausland sei. Die Kindsmutter stellte die Bedingung, dass der Kindsvater R.  nur betreuen dürfe, wenn er zusichert, dass er die Betreuung selber leistet und R.  nicht durch seine neue, kürzlich in die Schweiz migrierte, Ehefrau betreuen lässt. Um R.  den Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen fand am 14. Februar 2019 ein Gespräch der Beiständin mit dem Kindsvater und dem Vater der Kindsmutter statt. Es wurde damals ein Plan erarbeitet, welcher zur Folge hatte, dass es wieder zu persönlichen Kontakten zwischen R.  und dem Kindsvater kam

(von Seiten des Kindsvaters wurde gegen die diesem Plan beigelegten Weisungen gleich mehrmals verstossen; dies ist nachweisbar. Frau Chaudhary unterschlägt hier auch hübsch den am 23. Januar 2019 vorangegangenen Anlass für diese Entwicklung. Bei einemgemeinsamen Gespräch hatte der Kindsvater erst auf mehrfache Nachfrage offengelegt, dass er sich in Algerien neu verheiratet habe und seine Frau demnächst via Familiennachzug in die Schweiz zu bringen gedenke. R. s schwieriges Verhalten in der Schule in den vorangegangenen Monaten musste mir da plötzlich in völlig neuem Licht erscheinen, hatte ich doch durch 2malige unbeabsichtigte Versprecherseinerseits bereits seit sechs Monaten gewusst, dass da etwas im Tun war. R. hatte auf meine Nachfragen aber jeweils so panisch reagiert, dass ich voraussetzen musste, dass der Vater ihn angewiesen hatte, nicht über die sich anbahnende Verheiratung mit mir zu sprechen. Auch die erhöhte Arbeitstätigkeit seit August 2018 sowie der plötzliche Flug nach Algerien im Dezember 2018 machten auf einmal Sinn. Mir und R.  hatte der Vater gesagt, er beabsichtige in der Sportwoche mit seinem Sohn nach Algerien zu fliegen; deshalb hatte ich meine 16tägige berufsbedingte Reise nach Äthiopien extra und nach Absprache mit dem Vater zwischen dem 2. und 19. Februar geplant.).

Die Kindsmutter hat im April 2019 rechtliche Schritte zur Neuregelung der Obhut und des Kindesunterhalts eingeleitet und ist mit der Anwältin X vernetzt. Grund für die Klage war, dass die bisher vereinbarte alternierende Obhut in der Praxis nicht gelebt wurde und die Kindsmutter aufgrund der bestehenden Regelung immer wieder finanzielle Engpässe hatte.

(Frau Chaudhary selbst hatte mir (und auch meinem Vater im Gespräch vom 14.2.2019) mehrfach geraten, diese Klage zu führen. Die Beiständin wusste sseit Anbeginn von meiner schwierigen finanziellen Situation und von der Tatsache, dass ich mit dieser Regelungkaum Ansprüche dem Sozialdienst Jegenstorf gegenüber geltend machen konnte. Der Vater beteiligt sich auf ihr ausdrückliches Drängen erst seit 2017 mit monatlichSFr. 202.– an den Kosten für Tagesschule, Krankenkasse, Krankheitskosten, Ferienaktivitäten (YB-Camp), etc. Kinderkleider und Schuhe hatte er zwar jeweils nach Lust und Laune gekauft, ich war aber für die weniger offensichtlichen Belange zuständig und sorgte dafür, dass R.s Garderobe mit jedem Ausverkauf vervollständigt und den Bedürfnissen eines draussen herumtollenden Kindes gemäss auf Vordermann gebracht wurde. Sobald ich mich erdreistete, dieses Thema dem Vater gegenüber anzuschneiden, kam es zwischen uns zum Streit,worunter schliesslich R.  zu leiden hatte. Es erstaunte mich im Gespräch vom 23. Januar 2019 deshalb sehr, weshalb mir die Beiständin plötzlich vehement davon abriet, die vermehrte Arbeitstätigkeit des Kindsvaters (zwecks Erfüllung der ausländerrechtlichen Vorgaben für den Familiennachzug) genauer unter die Lupe zu nehmen.).

Der Kindsvater hat sich ebenfalls mit einer Anwältin (Frau Ursula Stempfel vernetzt.

Am 13. Juni 2019 wandte sich die Kindsmutter mit dem Anliegen an die Beiständin, dass diese dafür sorgt, dass R.  Wochenendtage mit der Kindsmutter verbringen kann. Die Kindsmutter begründete ihr Anliegen damit, dass die Beziehung zu R.  belastet sei, weil sie nur den Alltag und wenig Freizeit mit R. verbringen könne.

(Ich äusserte in den Mails diesbezüglich noch andere Bedenken, die die Beiständin hier unterschlägt. Sorge bereiteten mir die häufige Betreuung durch H. S., über dessen wahre Natur mich seine Exfrau inzwischen aufgeklärt hatte, R.s zunehmend aufsässiges Verhalten mir gegenüber sowie die Tatsache, dass R.  die in meinen Augen dringend notwendige psychotherapeutische Behandlung wegen seines erneuten Einkotens ab Februar 2019 durch den Kindsvater hintertrieben und so verunmöglicht worden war. R. sagte mir gegenüber: „Ich will nicht mehr zum Herrn Schönfeld. Ich brauche keinen psychischen Doktor, du bist es ja, die psychische Probleme hat.“ Der Vater behauptet in diesem Zusammenhang, dass das Einkoten bei ihm nicht vorgekommen sei; mir liegen aber glaubhafte Indizien dafür vor, dass dies nicht stimmt. Immerhin brachte R. die Kleider, welche er zum Vater mitgenommen hatte, nicht immer gewaschen zurück).

Da die Kindsmutter keine Bereitschaft zeigte, dem Kindsvater als Ersatz Betreuungstage während der Woche anzubieten, unterstützte die Beiständin das Vorhaben der Kindsmutter nicht und verwies diese an ihre Anwältin.

(In der entsprechenden Antwortmail an Frau Chaudhary habe ich begründet, weshalb ich einer intensiven Betreuung von R. durch den Kindsvater kritisch gegenüberstehe. Wie immer wurde auf meine Vorbringen gar nicht eingegangen).

Am 18. Juni 2019 wandte sich die Kindsmutter mit dem Anliegen an die Beiständin, dass diese die nötigen Schritte einleitet, damit R.  per sofort durch den Kindsvater betreut wird. Auslöser dafür war, dass R. der Kindsmutter am Vortag mitteilte, dass er vollumfänglich beim Vater leben möchte.

(Aus der eben erwähnten Mail wären die Gründe für diesen Schritt ersichtlich gewesen; R.  war durch den Kindsvater mittlerweile derart gegen mich aufgebracht worden, dass er de fakto nicht mehr führbar war. Zudem hatte mir der bis Ende Mai involvierte Kinder- und Jugendpsychiater Dr. Schönfeld dazu geraten, „den Spiess doch einmal umzudrehen“. Dass RA Stempfel nichts Besseres einfiel, alsnur 14 Tage später mit einer superprovisorischen Was-auch-immer beim Gericht einen Wohnortswechsel verfügen zu lassen ist Zeichen ihrer nicht dem Kindeswohl verpflichteten Arbeitsweise. In den 14 Tagen beimVater hatte ich kaum Kontakt zu R. . Er mied mich und seinen Grossvater auf dem Fussballplatz beinahe und schien auch am Telefon völlig entfremdet. Dieseroffensichtliche Verlust der Mutter-Kind-Beziehung erschreckte mich zutiefst.).

Die Kindsmutter hat sich trotz der Empfehlung der Beiständin für ein gemeinsames Gespräch und die Ausarbeitung einer Regelung für die zukünftige Betreuung von R.  zu einem sofortigen Obhutswechsel entschieden und schliesslich selbständig dafür gesorgt, dass der Kindsvater R.  bei ihr (am 19. Juni 2019 von der Schule, R.  hatte ich zuvor auf den Wechsel vorbereitet) abholte. (In den 14 Tagen, als R.  beim Vater war, habe ich regelmässig Kontakt mit ihm gesucht; sowohl bei telefonischen als auch bei persönlichen Kontakten, z. B. auf dem Fussballplatz, musste ich aber mit Schrecken feststellen, dass sich mir das Kind mehr und mehr entfremdete).

Am 3. Juli 2019 hat R. Zeit mit seiner Mutter verbracht (Auslöser war, dass R. mich am Sonntag Abend um 21.30 Uhr etwas panisch anrief und darum bat, ihm (wieder) die Judokleidung in die Schule zu bringen. Um 07.00 Uhr Morgens dann ein weitererHilferuf per Telefon: „Mama! Ich muss meine Bibliotheksbücher zurückbringen! Wo sind sie???“ Weil ich das nicht gerade auf Anhieb wusste schlug ich R.  vor, am Montag nach der Schule zu mir zu kommen, sodasswir gemeinsam die Bücher suchen könnten. Beim Besuch von R.  ohne seinen Vater erlebte ich zu meiner Erleichterung, dass das Kind offensichtlich doch noch an mir hängt. Es verhielt sich ruhig, sodass ich es am Dienstag Abend wie vereinbart wieder vom Vater von derSchule abholen liess.).

Am 4. Juli wurde die Beiständin von der Anwältin des Kindsvaters darüber informiert, dass die Kindsmutter R.  keine Kontakte mehr zum Kindsvater ermöglichen möchte und R.  bei sich zurückbehält (Das ist so natürlich nicht richtig: Am Mittwoch Morgen wurden wir von der Schule telefonisch benachrichtigt, dass wir R.  abholen sollten, da dieser auf andere Mitschüler losgegangen und kaum mehr zu beruhigen sei; die Grossmutter holte R.  daraufhin ab, und ich nahm ihn am Nachmittag in die Badi mit. Den Kindsvater informierte ich entsprechend am Mittwoch Abend. Am Donnerstag ereignete sich in der Schule ein gleichgelagerter Vorfall (s. Schulbericht). Der Vater hätte R.  aber jederzeit per Telefon anrufen können, was er nicht tat).

Elternbeziehung

In der Zeit vom Mai 2015 bis zum Gespräch vom 23. Januar 201 9 gelang es den Kindseltern mehrheitlich sehr gut, die Betreuungszeiten von R.  einvernehmlich zu regeln und konstruktiv zusammen zu arbeiten. Die Kindsmutter bestätigte der Beiständin in den letzten zwei Jahren mehrfach, dass sie sich vom Kindsvater gut unterstützt fühlt.

(Das ist so nicht ganz zutreffend: Die Beziehung lief gut, solange von der Kindsmutter gewisse Themen (Religion und Finanzen!) sorghfältig umschifft wurden; zudem wurden die oben beschriebene Flexibilität i. S. Betreuungszeiten sowie ein beinahe vollständiger Verzicht auf finanzielle Unterstützung quasi als selbstverständlich vorausgesetzt. Ich habe die Beiständin2015 und 2016 mehrfach darum ersucht, mit dem Vater diese Themen anzugehen bzw. hierzu eine Mediation durch eine interkulturell erfahrene Spezialistin zu veranlassen. Dies wäre aber nur möglich gewesen, wenn ich meinen Anteil selbst bezahlt hätte. Wegen der bereits angesprochenen finanziellen Engpässe war mir dies aberleider nicht möglich).

Der Kindsvater bestätigte der Beiständin ebenfalls eine Verbesserung der Elternbeziehung, äusserte jedoch, dass die starken Gefühlsschwankungen der Kindsmutter für ihn nach wie vor eine Belastung seien, da er nie genau wisse, woran er sei (Ja, ab und zu reichte es mir und ich sagte ihm das dann auch deutlich. Das ist meiner Erfarung nach die einzige Sprache, die der Kindsvater wirklich versteht. Meist gelang es mir R.  zuliebe aber, mich zurückzuhalten).

Den Kindseltern gelang es in den letzten zwei Jahren auch, das länger bestehende Konfliktthema der Beschneidung von R. einvernehmlich zu regeln.

Die Zusammenarbeit der Kindseltern gestaltete sich bisher immer als schwieriger, wenn die Belastungen bei der Kindsmutter zunahmen (und diese Belastungen warensehr oft finanzielleroder organisatorischer Natur. Von mir wurde es quasi als selbstverständlich vorausgesetzt, dass ich und die Grosseltern alle laufenden Kosten übernahmen, nebst meiner 60%-Arbeit beim Verein Give a Hand.ch noch alles managte und natürlich immer flexibel zur Verfügung stand, wenn der arme Kindsvater zur Abwechslung einmal arbeiten musste).

Den Kindseltern gelang es aber immer wieder, gemeinsame Vereinbarungen zum Wohl von R.  zu treffen und Lösungen für Konflikte zu finden. Seitdem bekannt ist, dass der Kindsvater erneut geheiratet hat (ca. Anfang Februar 2019), funktioniert die Zusammenarbeit der Kindseltern nicht mehr.

(Der Punkt ist nicht, dass Herr D. wieder geheiratet hat, das weiss die Beiständin sehr wohl. Am 23. Januar 2019 kam es beim gemeinsamen Gespräch mit ihr deshalb zum Eklat, weil Herr D. die Heirat nur auf mein ausdrückliches Nachfragen (2 Aussagen von R.  hatten mich eins und eins zusammenzählen lassen) zugab und weil R.  seit einem halben Jahr in dieser Hinsicht als Geheimnisträger missbraucht worden war. Zudem hatte Herr D. seit August 2018 massiv mehr gearbeitet, um die ausländerrechtlichen Vorgaben für den Familiennachzug zu erfüllen, dies aber den Sozialbehörden wohlweislich nicht gemeldet. Ich erklärte mich schlicht und ergreifend nicht bereit, den Import einer Frau auf meine und meiner Eltern Kosten auch noch zu finanzieren. Die Beiständin, die um meine seit Jahren äusserst angespannte finanzielle Situation wusste und mir selbst mehrfach zu einer Abänderungsklage geraten hatte riet mir bei dem Termin doch tatsächlich, hier nicht einen auf eifersüchtige Ehefrau zu machen, da ich doch schon immer gewusst hätte, dass Herr D. einmal wieder heiraten würde. De Fakto schützte sie damit den sehr wahrscheinlichen Betrug an den Sozialbehörden, während ich beim Sozialdienst um jeden Rappen betteln musste. Es ist auch kaum nachvollziehbar, weshalb Herr D. auf die von mir angekündigteAbänderungsklage derart heftig reagierte; de fakto wird sein Einkommen nämlich so gering ausfallen, dass er kaum zu Alimentenzahlungen verpflichtet werden kann. Das Geheimhalten und Verstecken der Ehefrau sowie die massive Reaktion von Seiten des Kindsvaters deuten vielmehr in die Richtung, dass bei diesemFamiliennachzug nicht alles mit rechten Dingen tzugegangen ist und der Vater nun Angst vor Entdeckung hat).

Ungünstig ist, dass der Kindsvater die Kindsmutter und die Beiständin erst nach der Einreise der Ehefrau in die Schweiz über die erneute Heirat informierte und dass die Kindsmutter die neue Ehefrau des Kindsvaters bisher noch nicht kennenlernen konnte. Auf der anderen Seite informiert auch die Kindsmutter den Kindsvater nicht über sämtliche wichtige Ereignisse. So hat die Kindsmutter den Kindsvater bspw. nicht darüber informiert, dass R.  in diesem Frühjahr aufgrund ihres Aufenthalts in Äthiopien durch ihre Eltern betreut wurde

(Das hier ist nun völlig falsch. Der Aufenthalt in Äthiopien, der übrigens beruflich bedingt war, fand vom 2. bis am 19. Februar 2019 statt. Ich hatte denAufenthalt extra so gelegt, weil Herr D. mir gesagt hatte, er würde in der Sportwoche (2. 9. Februar)mit R.  nach Algerien fliegen. Dass hierfür auf Grund derwohl imDezember gefeierten Heirat in Algerien nun das Geld fehlte, entzieht sich meinemEinflussbereich. Die Grosseltern hatte R.  schon vorher oft betreut, und das war nie ein Konflikttehma mit dem Kindsvater gewesen. Der Vater war überdies sehr wohl über meinen geplanten Äthiopienaufenthalt informiert gewesen).

und er hatte dadurch keine Möglichkeit in dieser Zeit, mehr Betreuungsarbeit zu übernehmen.
(In dieser Zeit ist die neue Ehefrau eingereist. Ich wollte, da R.  nun wieder vermehrt stressbedingt einkotete, vermeiden, dass er zu schnell in diese neue Situation hineingeführt würde. Zudem gibt es zahlreiche Whatsapp-Protokolle, die belegen, dass Herr D. auf die Anfragen meines Vaters, wann er ihm R.  zur Betreuung übergeben könne, nicht geantwortet hat).

Die Kindsmutter hat mit dem Kindsvater ausserdem auch die Inanspruchnahme eines Kinderpsychiaters für R.  nicht abgesprochen, obwohl dies bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge Pflicht wäre.

(Beim Vater fehlt jegliches Bewusstsein dafür, weshalb er durch sein Verhalten R.  in eine schwierige Situation gebracht haben könnte. Wenn sich ein Kind von neun Jahren aber plötzlich einkotet, dann ist man als verantwortungsbewusster Elternteil angehalten, zu handeln. So riet mir auch die Kinderärztin vom Ärztezentrum ausdrücklich dazu, eine Kinderpsychiaterin zu kontaktieren. Die von ihr angegebene Ärztin hatte jedoch selbst keine Kapazitäten, und mir war es wichtig, die Behandlung noch vor meiner Abreise am 2. Februar 2019 in die Wege zu leiten. So stiess ich auf Herrn. Dr. Schönfeld aus Bätterkinden, der uns einen Ersttermin noch in derselben Woche anbot. Mein Vater übernahm in diesem Zusammenhang lediglich die Rolle des „Taxifahrers“, sodass R.  diese Behandlung in Anspruch nehmen konnte. Die Beiständin hat Kenntnis davon, dass auch Herr Schönfeld mehrfach versucht hat, den Kindsvater und seine neue Ehefrau für eine systemische Beratung mit ins Boot zu holen. Der Kindsvater kooperierte allerdings nicht).

Wie im letzten Abschnitt erwähnt, unterbindet die Kindsmutter seit Februar 2019 immer wieder das Kontaktrecht von R. zum Kindsvater.

(Dies ist so auch falsch. Genau zwei Mal habe ich den Kontakt zwischen R.  und seinem Vater mit Absicht unterbunden. Das erste Mal war dies am 26. Januar 2019, also drei Tage nach dem Gespräch beim Sozialdienst. Der Vater hatte mir keinerlei Bereitschaft signalisiert, die Thematik im gemeinsamen Gespräch anzugehen. Weil ich selbst unter migräneartigen Kopfschmerzen litt, die tags darauf im Spital Burgdorf behandelt werden mussten, schickte ich R. mit meinem Bruder und den beiden Cousins zu einem Fussballspiel. Das zweite Mal habe ich Herrrn D. im Juni 2019 für einige Tage blockiert, weil mit ihm am Telefon einfach kein konstruktives Gespräch möglich ist. Er beschimpft mich zwar nicht direkt, ergeht sich aber in ellenlangen Lamenti darin, was ich vor vier Jahren und sieben Monaten alles falsch gemacht hätte. Der Verbleib bei einem Thema sowie die Trennung von Sach- und Gefühlsebene sind ihm schlicht unmöglich; auch mit der Wahrheit hält es Herr D. nicht immer ganz genau. Seit dem 19. Juni 2019, also seit sich R.  in seiner Obhut befand, habe ich die Blockierung wieder aufgehoben. Die Aussagen, dass ich Herrn D. keinen Kontakt zu seinem Sohn ermöglichen würde, sind schlicht gelogen, was auch beweisbar ist).

Gesundheit und Persönlichkeitsstruktur der Kindseltern

Die Kindsmutter ist blind und war bereits mehrmals aufgrund von Erschöpfungszuständen und Depressionen in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Kindsmutter berichtet immer wieder von Schlafstörungen, welche in den letzten Jahren mehrfach dazu geführt haben, dass R.  verspätet zum Schulunterricht erschienen ist. Zudem hat die Kindsmutter gegenüber der Beiständin in den letzten Jahren mehrfach geäussert, dass sie die Betreuung von R.  aufgrund von Erschöpfungszuständen in naher Zukunft nicht mehr leisten kann und die Beiständin die Betreuung von R.  regeln solle. Ende 2016 kam es sogar zu einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt der Kindsmutter, welcher zu einem Notfallbetreuungs­plan von R.  mit Einbezug einer Entlastungsfamilie führte.
(Hier stellt sich selbstverständlich die Frage nach dem Huhn und dem Ei. Seit R.  auf der Welt ist, habe ich praktisch die volle Verantwortung für seine Erziehung (organisatorischer als auch finanzieller Natur) getragen. Daneben habe ich gearbeitet, eine Ausbildung absolviert und nach dem Versuch, mich 2013 beruflich selbständig zu machen, ehrenamtlich für den Verein Give a Hand.ch gearbeitet. Den Haushalt erledige ich selbständig, lediglich zur Abwicklung der Administration sowie zur Reinigung 1 x die Woche nehme ich Hilfe über den Assistenzbeitrag der IV in Anspruch. Nachdem mir 2016 auf einmal die EL gekürzt worden war mit der Auflage, ich solle mich bewerben, fand ich mich in schwierigsten finanziellen Verhältnissen wieder. Das Hin und Her in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zieht sich quasi bis zum heutigen Tag hin; mein auf Anraten der Rehabilitationsstelle für Blinde und Sehbehinderte in Bern gestellter Antrag auf eine Teilrente der IV ist bis Dato hängig. Die Erschöpfungszustände und die Schlafstörungen sind also extrinsisch bedingt und liegen damit nur sehr begrenzt in meiner Natur; psychische Konflikte bin ich immer offen und konstruktiv angegangen. Ich habe stets versucht, R.  ein selbständiges und normales Aufwachsen zu ermöglichen, ohne dass er durch meine Blindheit über Gebühr Verantwortung hätte übernehmen müssen. Der Kindsvaterhingegen ist erst seit Frühjahr 2016 in einem regelmässigen Anstellungsverhältnis in Teilzeit tätig; seine Konfliktfähigkeit ist gleich null, vielmehr „schlängelt“ er sich mit seiner auf den ersten Blick sympatischen und offenen Art immer irgendwie durch. R.  bezeichnet er nicht als seinen Sohn, sondern als „Bruder,Freund und Sohn.“ Diesen Hang zur Parentifizierung habe ich der Beiständin gegenüber mehrmals erfolglos thematisiert.).

Im Juni 2018 und Mitte Juni 2019 kommunizierte die Kindsmutter gegenüber der Beiständin erneut Erschöpfungszustände. Die Beiständin hat mit der Kindsmutter diverse Möglichkeiten zur Entlastung besprochen (Reduktion ihrer 60 %-Arbeitstätigkeit im selber gegründeten Verein, Anstellung IV-Assistentin, Entlastung im Haushalt durch Spitex oder andere Dienste oder Privatpersonen, Entlastung durch eine Familie bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit R. , Aufstocken der Tagesschule von drei auf vier Tage) und begleitende Unterstützung bei Bedarf angeboten.

(Seit 2017 hatte mir die Ausgleichskasse per Verfügung erneut ein hypothetisches Einkommen von SFr. 39.000.– angerechnet; dies würde erst wieder unter der Auflage rückgängig gemacht, wenn ich monatlich 8 Bewerbungen verfassen würde. Die oben beschriebenen Belastungen sowie die Angst, mit diesen Bewerbungen meinen Rentenanspruch endgültig zu gefährden hielten mich lange Zeit davon ab, dieser Aufforderung nachzukommen. Ich sah mich gezwungen, mich und R.wwieder beim Sozialdienst Jegenstorf anzumelden. Erst, als mich die Beiständin auf die Idee brachte, über mein noch nicht ausgeschöpftes Assistenzbudget jemanden einzustellen, der mir beim Suchen und Verschicken der Bewerbungen hilft, konnte ich die Vorgaben der Ausgleichskasse erfüllen. Diese Situationen und der Umstand, dass ich für jedes Papier, das ich einreichen muss, Unterstützung benötige, die ich nicht auch noch den Grosseltern anlasten möchte, setzten mich in der Tat massiv unter Druck).

Eine grosse Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter stellt ihre sehr hohe Impulsivität dar. Diese zeigt sich darin, dass die Kindsmutter andere Menschen rasch verbal angreift oder unfair und verletzend behandelt, wenn diese nicht vollumfänglich ihre Meinung teilen oder von ihr etwas erwarten, was sie nicht als fair einschätzt. Die Problematik besteht darin, dass die Kindsmutter ausrastet, bevor der Sachverhalt besprochen werden kann.

(Das ist so schlicht falsch. Ich werde wütend, wenn ich mich in die Enge getrieben, nicht Ernst genommen oder tatsächlich ungerecht behandelt fühle. Beim Sozialdienst Jegenstorf ist man mit meiner Situation offensichtlich völlig überfordert. Wäre das von der Beiständin beschriebene Verhalten tatsächlich überwiegend Teil meines Naturells, dann wäre es mir wohl kaum möglich gewesen, zufriedenstellende Arbeitsverhältnisse zu meinen Assistentinnen zu pflegen, gut mit der Schule, der Tagesschule und der KITA zusammenzuarbeiten sowie darüber hinaus noch den Verein Give a Hand.ch zu dem zu machen, was er Heute ist. Ausserdem wäre die Beziehung zu R.  wahrscheinlich nicht so herzlich, wenn ich ihm gegenüber regelmässig grundlos ausrastete oder ihm gar Gewalt antun würde).

Zudem zeigte die Kindsmutter mehrfach aggressives Verhalten. So hat sie eine Angestellte des Sozialdienstes in diesem Frühjahr als blöde Kuh beschimpft und angedroht, beim nächsten Termin mit einem Messer auf dem Sozialdienst zu erscheinen. Die Kindsmutter hat beim Termin vom 26. Juni 2019 zudem die Beiständin in Anwesenheit mehrerer Personen mehrfach beschimpft. Zudem hat sie bei diesem Termin den Bürotisch umgestossen und das Natel herumgeworfen. Eine Nachbesprechung dieses Vorfalls war auf dem Sozialdienst Region Jegenstorf nicht möglich, da die Kindsmutter gegenüber der Stellenleitung klar kommunizierte, dass sie mit dem Sozialdienst abgeschlossen habe und nicht mehr zusammenarbeiten werde.

(Diesen beiden Vorfällen gingen zahlreiche Erniederigungen voran. Wenn die Beiständin mir z. B. Heute meine Erschöpfungszustände als Beweis für meine Untauglichkeit zur Erziehung von R.  vorwirft, während sie dem Vater offenbar aus der Hand frisst, dann fühle ich mich ganz einfach verraten und verkauft. Diese Frau hat nicht die leiseste Ahnung davon, wie R.  und ich unseren Alltag meistern).

Beim Kindsvater sind keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt. Im Jahr 2017 kommunizierte der Kindsvater gegenüber der Beiständin jedoch, dass er sich zeitweise überlastet fühle, weshalb es ihm teilweise nicht gelinge, Vereinbarungen, welche er mit der Kindsmutter getroffen habe (bspw. die Suche von Angeboten für Arabischunterricht oder die Beschneidung von R. ), umzusetzen.

(Zu dieser Zeit war der Kindsvater zu maximal 70% arbeitstätig. Die Organisation von R. s Alltag oblag hier komplett mir. Wenn er also angibt, sich da bereits überlastet zu fühlen, dann zeugt dies nicht gerade für einen grossen Willen, tatsächlich Verantwortung übernehmen zu können und zu wollen).

Die Beiständin erlebte den Kindsvater in der Zusammenarbeit bisher als kooperativ, ruhig und bemüht in der Suche von Kompromissen. Er zeigte im Allgemeinen aber weniger Initiative und setzte getroffene Vereinbarungen nicht immer zeitnah um. Der Kindsvater kommunizierte gegenüber der Beiständin, dass er die bisherigen Unterstützungsmass nahmen wie bspw. die Tagesschule für R.  weiterführen möchte und als sehr wichtig erachtet. Auf der anderen Seite hat er R.  in den Wochen, als er ihn alleine betreute, mehrfach von der Tagesschule abgemeldet, wobei der Beiständin der Umfang der Absenzen und die Gründe dafür unklar sind.

(Grund für die Abmeldungen ist eine feindselige Haltung des Kindsvaters der Tagesschulleiterin gegenüber. Er unterstellt ihr alle möglichen und unmöglichen Dinge, nur weil sie sich einmal erdreistet hat, etwas genauer nachzufragen. Auch R.  hat er mit klaren Unwahrheiten gegen sie aufgehetzt).

Betreuung und Erziehung von R.  durch den Kindsvater

Der Kindsvater lebt mit seiner Ehefrau in einer kleinen 3-Zimmerwohnung in Bern. R.  verfügt im Haushalt des Kindsvaters über ein eigenes Zimmer.

R.  hat eine enge Beziehung zum Kindsvater.

Dem Kindsvater ist es wichtig, dass R. vor familiären Konflikten geschützt ist (ruhig aufwachsen kann) und die nötige Betreuung im Alltag (gesunde Ernährung, Begleitung beim Vorbereiten für die Schule usw.) erhält und seine Hobbys (insbesondere Fussball) ausüben kann.

(gesunde Ernährung? R.  wird dort mit Süssigkeiten vollgestopft. Die kleine 3zimmerwohnung wird bald gewechselt werden müssen, da die neue Ehefrau ja ein Kind erwartet und der Platz dann definitiv nicht mehr ausreicht. Die Wohnung befindet sich an einer stark befahrenen Strasse in Bern. Hier kann R.  nicht ohne Begleitung das Haus verlassen. Spannend ist, dass die Beiständin kein einziges Wort über R. s Umgebung in Jegenstorf verliert, weil sie nämlich noch gar nie bei mir zu Hause war).

Der Kindsvater wird diese Betreuungsarbeit aber nicht vollumfänglich selber leisten können, da er höherprozentig erwerbstätig ist. Aufgrund der bisherigen Gespräche geht die Beiständin davon aus, dass der Kindsvater seine Ehefrau in einem grösseren Umfang für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit von R. einplant. Die Beiständin geht aufgrund ihres Hausbesuchs beim Kindsvater davon aus, dass die Ehefrau eine Beziehung zu R.  aufgebaut hat und gewillt ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

(Die Ehefrau wurde hierzu nie separat befragt; auch R. s Aussage Frau Chaudhary gegenüber, er möchte lieber beim Vater leben, entstand im Rahmen dieses netten Hausbesuchs. Diese Arbeitsweise einer Beiständin ist unsorgfältig und zeugt von klarer Voreingenommenheit und ganz bestimmt grösster Naivität).

Die Beiständin hat jedoch Zweifel, dass die noch sehr junge, kürzlich in die Schweiz eingereiste Ehefrau, R.  die nötige Erziehung bieten könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Ehefrau des Kindsvaters eine Ressource darstellt, da sie den Kindsvater entlasten kann.

(Dieser Ansicht war ich eigentlich auch. Deshalb habe ich seit März 2019 mehrfach angeregt, dass ALLE Beteiligten die Situation gemeinsam anschauen müssten. Weshalb Herr D. dies bislang von seiner Bereitschaft, Probleme konstruktiv anzugeh

Relevant ist an dieser Stelle, dass der Kindsvater mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind erwartet, was Zeit- und Energieressourcen der Familie binden wird. Gemäss dem Kindsvater ist R.  darüber informiert und freut sich auf sein Halbgeschwister.

(Schade ist hier wieder, dass es R.  anscheinend untersagt worden ist, seine Freude mit mir zu teilen. Ich erfuhr davon wiederum erst aus dem Bericht der Beiständin. Wichtig an dieser Stelle ist allerdings zu betonen, dass sich R. seit Anfang Juni bei mir wieder intensiver eingekotet hat, nachdem die Behandlung bei Herrn Schönfeld trotz der Hindernisse doch Erfolge gezeitigt hatte. Das deutet für mich wiederum auf den massiven Loyalitätskonflikt hin, in den R.  durch den Kindsvater hineinmanöveriert worden ist.).

Der Kindsvater ist aufgrund des Familienzuwachs‘ zurzeit auf Wohnungssuche im aktuellen Wohnquartier.

Der Kindsvater wandte sich nie mit Fragen oder Anliegen zur Erziehung oder Betreuung von R.  an die Beiständin, weshalb diese den Erziehungsstil des Kindsvaters nicht beurteilen kann.

(Bezeichnend! Der Kindsvater hat auch kein Interesse an einer Einmischung von aussen. Sein Ziel ist es, sich möglichst unauffällig durchzuschlängeln).

Betreuung und Erziehung von R. durch die Kindsmutter

Die Kindsmutter lebt am Dättenmoosweg 4 in Jegenstorf. R.  verfügt im Haushalt der Kindsmutter über ein eigenes Zimmer.

Die Beiständin hatte bisher den Eindruck, dass R.  auch zur Kindsmutter eine sehr enge Beziehung hat, weshalb unklar ist, aus welchem Grund R. aktuell äussert, dass er vollumfänglich beim Kindsvater leben möchte.

(R.s Verhalten mir gegenüber zeugt nicht von einer grundsätzlichen Ablehnung. Er ist im Gegenteil oft sehr anschmiegsam und liebevoll. Fakt ist, dass das Kind durch den Vater (und sehr wahrscheinlich auch durch H. s., der ihn als Instrument, seinen eigenen Sohn von der Mutter weg- und zu sich zu locken, missbraucht), mit falschen Versprechen, hohem materiellem Aufwand und Unwahrheiten massiv manipuliert worden ist. Ich selbst habe meine finanzielle Situation R.  immer verschwiegen, weil ich ihm keine zusätzliche Verantwortung aufbürden wollte. Der Kindsvater aber lässt ungefiltert alles raus, ohne sich jemals Konsequenzen über das Gesagte zu machen. R.  empfindet seinem Vater gegenüber einen extremen Schutztrieb; jedwede kritische Äusserung meinerseits über den Vater beantwortet er zunächst mit Rechtfertigungen aller Art und schliesslich mit körperlicher Aggression. Als R.  noch nicht sechs Jahre alt war, entwendete er mir Geld aus der Handtasche. Auf die Frage, weshalb er dies getan habe antwortete das Kind: „Ich muss das dem Papa bringen. Der Papa hat fast kein Geld mehr.“ Mich beschuldigte R.  mehrfach auch in Anwesenheit meiner Eltern, ja selbst wahnsinnig viel Geld zu haben und dem Vater nichts davon abzugeben. Nun erreicht dieser Loyalitätskonflikt mit dem Missbrauch als Geheimnisträger und der durch Manipulation erreichten Feindseligkeit gegen die eigene Mutter einfach einen neuen Höhepunkt).

Der Kindsmutter ist es wichtig, R.  eine gute Betreuung zu bieten und sie war bisher immer aktiv mit der Schule, Tagesschule und weiteren involvierten Stellen in Kontakt. Der Kindsmutter gelang es in den letzten Jahren jedoch aufgrund von erwähnten Erschöpfungszuständen nicht immer, R.  die nötige Betreuung zu bieten, was sich bspw. darin zeigte, dass R.  teilweise morgens zu spät in der Schule erschien.

(Ich habe vorhandene Schwierigkeiten der Schule und den anderen Betreuungsorten gegenüber immer offen thematisiert mit der Bitte, ein Auge auf R.  zu halten und mir umgehend rückzumelden, wenn sein Verhalten auffällig würde. Abgesehen von den Aggressionen, die im Schulbericht dokumentiert sind, erhielt ich nie eine negative Rückmeldung. Kam es mit Nachbarn zu Konflikten, war ich immer für die Lösungsfindung offen. R. war stets von mir, der Tagesschule oder von ihm gut bekannten Drittpersonen (oft den Grosseltern) betreut. Wenn ich terminlich gebunden oder krankheitshalber ausserstande war, die Betreuung selbst zu leisten, habe ich stets frühzeitig verlässliche Alternativen organisiert. Der Kindsvater jedoch verfügt über keine wirklich stabilen, freundschaftlichen Beziehungen; er gibt R. einfach ab, ohne vorher abgeklärt zu haben, ob die von ihm ausgewählten Personen R.  evtl. schaden könnten (z. B. H. s.).

Der Erziehungsstil der Kindsmutter war bei der Führung der Beistandschaft ein Thema. Die Kindsmutter hat der Beiständin mehrfach mitgeteilt, dass sie leichte körperliche Züchtigungen in der Erziehung teilweise als zwingend nötig erachtet, aber prioritär andere Erziehungsmethoden wie bspw. Telefonverbote anwendet, wenn sich R. nicht an die Regeln hält. („leichte körperliche Züchtigungen“: Wenn ich R.  5 Mal gesagt habe, er solle etwas lassen und ihn dann 2 Mal vorgewarnt habe, habe ich ihm maximal einen Klaps auf den Oberschenkel oder auf die Hand gegeben. Nie habe ich mein Kind ohne mehrfache, vorherige Warnung angefasst, ins Gesicht geschlagen oder mit Gegenständen auf es eingewirkt. Ich habe, wenn sein Verhalten für mich nicht länger tolerierbar war, versucht, Abstand zwischen mich und das Kind zu bringen. Auch verbale Erniedrigungen sind für mich tabu. Jeder solche Vorfall wurde überdies, wenn sich die Gemüter beruhigt hatten, nachbesprochen. Ich sage nicht, dass mir nie die Hand ausgerutscht ist, aber für mich ist das die Ultima Ratio und ein Anzeichen völliger Ohnmacht. Niemals habe ich körperliche Züchtigungen als Erziehungsmittel propagiert).

Die Beiständin hat den Eindruck, dass die Kindsmutter auch ungünstiges Verhalten von R.  legitimiert und entschuldigt und R.  kommuniziert, dass es wichtig ist, sich zu wehren. Die Beiständin hat den Eindruck, dass die Kindsmutter ihre persönlichen Kindheitserfahrungen auf R.  überträgt und dadurch nicht wahrnimmt, dass es häufig besser wäre, wenn sie bei R.  darauf hinwirken würde, dass er Verständnis gegenüber Sichtweisen und Bedürfnissen von Dritten entwickelt und Kompromisse eingeht.

(Mir ist schleierhaft, wie die Beiständin zu solchen Schlussfolgerungen kommt. Ja, ich sage R. , dass er, wenn er von einem anderen Kind geschlagen wird, sich wehren (oder besser noch davonrennen) soll. Auch hier ist diese Empfehlung als Ultima Ratio anzusehen.Selbstverständlich ermutige ich R., andere Verhaltensweisen auszuprobieren, aber ich weiss aus meiner eigenen Schulzeit, dass „zum Lehrer gehen und rätsche“ sich als fürchterlicher Boomerang erweisen kann. Nur davon habe ich R. abgeraten).

Die Kindsmutter ist für R. aufgrund ihres teilweise sehr impulsiven Verhaltens ein ungünstiges Rollenvorbild. Die Beiständin hat den Eindruck, dass sich die Kindsmutter teilweise nicht auf neue Sichtweisen einlässt.

(Die Kindsmutter lässt sich ganz einfach nicht jeden Blödsinn gefallen. Dass dies in unserer Gesellschaft nicht immer erwünscht ist, ist mir schon klar, aber ich bin überzeugt davon, dass R.  von mir gelernt hat, dass man durch harte, ehrliche Arbeit Anerkennung und Respekt erhält. Zudem lernt er von mir Toleranz gegenüber anderen Kulturen, selbständiges Denken und Abwägen, etc. Dass ein fundamentalistischer Islam hier nicht dazugehört, muss ich bedauerlicherweise eingestehen).

Beim Gespräch vom 26. Juni 2019 hat die Kindsmutter der Beiständin kommuniziert, dass R.  ihr seit ca. einem Monat überhaupt nicht mehr gehorcht und bspw. bis spätabends bei Nachbarn bleibe. Die Kindsmutter führt diese Situation auf Handlungen des Kindsvaters zurück.

(Ja, das Kind war nicht mehr führbar. Dies habe ich der Beiständin klar kommuniziert und die Gründe bereits in einem vorangegangenen Mail aufgezählt).

Finanzielle Situation beider Elternteile

Die finanzielle Situation beider Elternteile ist schwierig, da beide Elternteile am Existenzminimum leben.

Für Frau Djellal zeigte sich die gerichtliche Vereinbarung vom 8. April 2016 besonders ungünstig als sie sich im Mai 2018 aufgrund eines Entscheides betreffend der Kürzung von Sozialversicherungsleistungen für den Bezug von Sozialhilfe anmelden musste. Die Schwierigkeit bestand darin, dass in der gerichtlichen Vereinbarung kein konkreter Unterhaltsbetrag festgelegt wurde (es wurde vereinbart, dass beide die Hälfte der Kosten für R.  übernehmen) und die Vereinbarung betreffend der Obhut nicht mit der tatsächlichen in der Praxis gelebten Obhut übereinstimmte.

Aktuelle Gefährdung von R.

R. ist zurzeit psychisch stark belastet, was sich darin zeigt, dass er seit ein paar Monaten (ca. Winter 2018) wieder einkotet und ein nervöses Verhalten zeigt (z.B. durch das Zupfen an seiner Kleidung).

Das Einkoten führte zur Kontaktaufnahme der Eltern der Kindsmutter mit dem Kinderpsychiater Dr. Schönfeld. Dieser hat die Familie wenige Male gesehen und ist bereit für die Fortführung einer Therapie, sobald die Obhut geklärt ist.

Die Beiständin hat den Eindruck, dass R. in grossen Loyalitätskonflikten gegenüber seinen Eltern ist.

Für R.ist zurzeit unklar, wo er kurz-, mittel- oder sogar langfristig leben wird, was die Beiständin als Belastung beurteilt. Aufgrund der Meinungswechsel der Kindsmutter weiss R.  aktuell auch nicht, wo er in den nächsten Tagen leben wird. R.  hat zudem aktuell erneut keine Möglichkeiten, Kontakt zu seinem Vater zu pflegen, zu welchem er eine enge Beziehung hat, da die Kindsmutter den Kontakt unterbindet. Die Beiständin wiederum hat keine Möglichkeiten zwischen den Kindseltern zu vermitteln, da die Kindsmutter seit dem 26. Juni 2019 jeglichen Kontakt mit ihr verweigert.

(Auch dies ist völlig falsch. Ich verweigere den Kontakt mit Frau Chaudhary nicht. Sie ist nicht auf mich zugekommen. Zudem ist es schlicht gelogen, dass ich den Kontakt zwischen R.  und Kindsvater unterbinde. In den Loyalitätskonflikt habe nicht ich R.  gebracht, sondern sein Vater mit seinen ständigen Lügen, Manipulationen und Entfremdungsversuchen. Er verweigert seit Februar 2019 das Finden einer gütlichen Lösung unter Miteinbezug ALLER Beteiligten. Die Gefährdung von R.  besteht also im schweren emotionalen Missbrauch, im Anstiften zur Lüge bzw. Geheimhaltung, ev. im Verschleiern einer Straftat (Familiennachzug) sowie in der Möglichkeit, bei drohender Entdeckung das Kind nach Algerien zu entführen, wo es weder durch die Kindsmutter noch durch die Schweizer Behörden je gefunden und zurückgebracht werden kann).

Empfehlungen

Es sind Massnahmen zu ergreifen, welche R. den Kontakt zu beiden Elternteilen ermöglichen.

Die Beiständin hat den Eindruck, dass eine geteilte Obhut die beste Lösung für R.  wäre, da die alleinige Obhut bei der Kindsmutter unrealistisch ist, da sie immer wieder unter Erschöpfungszuständen leidet und der Kindsvater die Betreuung und Erziehung von R.  bei einer alleinigen Obhut aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich selber leisten könnte. Zudem geht die Beiständin davon aus, dass R. eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen hat, auch wenn er die Kindsmutter aktuell ablehnt und dass R. von beiden Elternteilen profitieren kann.

Für die alternierende Obhut spricht der Umstand, dass es den Kindseltern bis im Februar 2019 gut gelang, zum Wohl von R.  zusammenzuarbeiten. Falls sich die Elternbeziehung, welche zurzeit sehr schwierig ist, nicht verbessert, ist es möglich, dass die alternierende Obhut scheitert. In diesem Fall soll die Obhut dem Kindsvater zugesprochen werden, wobei die Kindsmutter ein ausgedehntes Besuchsrecht erhalten soll.

Die Beiständin befürwortet aus nachfolgenden Gründen die Obhutszuteilung an den Kindsvater, wenn die alternierende Obhut scheitern sollte:

Der Kindsvater kann die Betreuung von R.  aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sowie seiner familiären Situation (Unterstützung durch Ehefrau) mit grösserer

Wahrscheinlichkeit dauerhaft sicherstellen als die Kindsmutter, welche regelmässig unter Erschöpfungszuständen leidet. Der Kindsvater kann R.  daher mehr Stabilität und Sicherheit als die Kindsmutter bieten.

R. erlebt beim Kindsvater mehr Ruhe, da dieser weniger impulsiv ist als die Kindsmutter. Die Kindsmutter zeigte mehrfach ein sehr impulsives Verhalten, welches das Wohl von R.  gefährdet (ungünstiges Rollenvorbild, Stress für R.  usw.). Der Kindsvater hat die Kontakte von R.  zur Kindsmutter bisher nicht unterbunden. Die Kindsmutter unterbindet Kontakte von R. zum Kindsvater, obwohl sie weiss, dass R.  eine sehr enge Beziehung zum Kindsvater hat.

(Auch dies ist eine glatte Lüge, was wir anhand von Telefon- bzw. WhatsApp-Protokollen problemlos nachweisen können.).

Die Kindsmutter zeigt im Gegensatz zum Kindsvater keine Bereitschaft für eine weitere Zusammenarbeit mit der Beiständin.

R. hat dem Kinderpsychiater, der Beiständin sowie der Kindsmutter in den letzten Wochen mitgeteilt, dass er vollumfänglich beim Kindsvater leben möchte. Gegenüber der Beiständin hat R. geäussert, dass er beim Kindsvater mehr Ruhe habe und er hat ihr konkrete Überlegungen zu einem Schulwechsel nach Bern mitgeteilt. Es ist unklar, ob der von R.  geäusserte Wunsch stabil bleibt.

Zu erwähnen ist jedoch, dass es relevante Punkte gibt, welche gegen die Zuteilung der Obhut an den Kindsvater sprechen. Diese sollten berücksichtigt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kindsvater die alleinige Obhut über R.  nur erhält, wenn er gewillt und auch zeitlich (abhängig von seiner Erwerbstätigkeit) in der Lage ist, die Hauptarbeit bei der Erziehung und Betreuung von R.  neben der Betreuung durch die Tagesschule zu leisten. Aus Sicht der Beiständin wäre es ungünstig, wenn die Ehefrau des Kindsvaters die Hauptbezugsperson würde, da sie selber bald Mutter wird, in der Schweiz noch nicht integriert und noch sehr jung ist, weshalb unklar ist, ob sie R. die nötige Erziehung und Betreuung bieten könnte. Gegen eine Obhutszuteilung an den Kindsvater spricht zudem der Umstand, dass R.  die Schule wechseln muss. Sehr ungünstig wäre diesbezüglich, wenn es nach dem Schulwechsel nach Bern aufgrund eines Umzugs des Kindsvaters in eine neue Wohnung zu einem erneuten Schulwechsel käme, was der Fall wäre, wenn der Kindsvater eine Wohnung ausserhalb seines aktuellen Wohnquartiers findet.

Die Fremdbetreuung von R. muss unabhängig der Zuteilung der Obhut im bisherigen Umfang beibehalten werden, da die Fremdbetreuung für R.  wichtig ist, da er dadurch Kontakte zu anderen Kindern pflegen kann und zudem Unterstützung bei den Schulaufgaben erhält, welche ihm beide Elternteile nicht bieten können.

Die bisherige Unterhaltsregelung, welche die hälftige Aufteilung der Kosten betreffend R.  vorsah, hat sich als nicht praxistauglich erwiesen. Deshalb soll bei der Festlegung des neuen Kindesunterhalts ein klarer Betrag vereinbart werden, welcher der eine Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil schuldet, so dass der/die Anspruchsberechtigte die Alimente bei Bedarf durch die Gemeinde bevorschussen lassen kann.

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